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Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen

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Auf den Heckenrückschnitt wird hingewiesen, damit ein Überwuchs die Verkehrssicherheit nicht beeinflusst.

Nach § 29 BayStrWG ist jeder Grundstücksbesitzer verpflichtet, Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen und Gehwege hinausragen, so weit zurück zuschneiden, dass sowohl der Fußgängerverkehr als auch die Sicht auf die Fahrbahn und auf die Verkehrszeichen nicht durch Zweige behindert wird. Allgemein ist über Gehwegen ein Raum von mindestens 2,50 Meter Höhe und über Fahrbahnen eine Höhe von 4,50 Meter freizuhalten. An Kurven und Straßeneinmündungen ist der Bewuchs so niedrig zu beschneiden, dass eine einwandfreie Verkehrsübersicht gegeben ist. Auch Verkehrsschilder, Straßennamenschilder und Straßenlampen sind vom Bewuchs freizuhalten. Die Gemeindeverwaltung weist die Anlieger auf ihre Verpflichtung hin, den Bewuchs zurück zuschneiden. Bei eventuellen Schadensfällen sind Haftungs- und Regressansprüche nicht ausgeschlossen.

Bei Neupflanzungen muss der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Pflanze und Grundstückgrenze eingehalten werden. Dieser beträgt bei Gewächsen, die nicht höher als 2 m werden 0,5 m und bei allen größeren Bäumen und Sträuchern 2,00 m. Nähe Angaben können in der Broschüre „Rund um die Gartengrenze“ nachgelesen werden. Erhältlich im Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung (www.http://www.bestellen.bayern.de.) zum Versand oder auch zum Download oder im Rathaus Velden Zimmer 34.

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