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Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 28 und Bebauungsplan „Am Birkenberg, Erweiterung“ in Obervilslern

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Der Marktgemeinderat Velden hat in seiner Sitzung vom 09.12.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplandeckblattes umfasst den Bereich westlich der Straße „Am Hochfeld“ in Obervilslern mit den Flurnummern 139 und 615 der Gemarkung Vilslern.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zur Deckung des Baulandbedarfs im Ort Obervilslern.

Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, sich in der Zeit vom 06.10.2016 für die Dauer eines Monats über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Zudem sind folgende umweltbezogene Informationen bzw. Stellungnahmen zu vorliegender Planung verfügbar:
         

Stellungnahme des Rechtsanwalts Klaus Kitzinger als anwaltliche Vertretung für Herrn André Niehaus (Verschattung des Grundstücks sowie Verstärkung einer Schallrückkopplung)

  • Wasserwirtschaftsamt Landshut (Behandlung des Oberflächenwassers)
  • Landratsamt Landshut SG 44 (Bauleitplanung)
  • Bayerischer Bauernverband (Emissionsbelastung von Lärm, Staub und Geruch bei Erntearbeiten)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Zufahrtsmöglichkeiten für angrenzende landwirtschaftliche Flächen)
  • Landratsamt Landshut, Gesundheitsamt (Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung und Müllbeseitigung)
  • Deutsche Telekom Technik GmbH (Voraussetzungen zur Versorgung des Neubaugebiets)
  • Regierung von Niederbayern (Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung)
  • Landratsamt Landshut, Tiefbauamt (Straßenbau Kreisstraßen)
  • Staatliches Bauamt Landshut (Straßenbau Staatsstraßen)
  • Landratsamt Landshut, Wasserrecht (Abwasserbeseitigung und Niederschlagswasserentsorgung)
  • Schreiben des Architekten Peter Byrne zur Würdigung der Bedenken von Herrn André Niehaus

Während diesem Zeitraum können auch Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Gleichzeitig wird die Planung erläutert. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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