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Bekanntmachung zum Wasserrecht

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BEKANNTMACHUNG

Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Seifriedswörth in einen Seitengraben der Rott (Grundstück Flurnummer 1100/2 Gemarkung Wurmsham) sowie Mischwasser in den Wimreither Graben (Flurnummer 29/6 Gemarkung Wurmsham) und die Rott (Flurnummern 1117/2 und 1086 Gemarkung Wurmsham) sowie Einleiten von Niederschlagswasser in den Wimreither Graben (Flurnummer 29/3 Gemarkung Wurmsham) und die Rott (Flurnummer 978 Gemarkung Wurmsham) durch die Gemeinde Wurmsham

Die Wurmsham hat beim Landratsamt Landshut zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das im Betreff genannte Vorhaben beantragt.

Die Unterlagen werden gemäß § 11 WHG, Art. 69 BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG in der Zeit

vom 02. Januar 2017 bis 02. Februar 2017

im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Velden, Bahnhofstraße 42, Zimmer 25, während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.

Nach der Auslegung wird das Landratsamt das Wasserrechtsverfahren weiterführen und abschließen.

Etwaige Einwendungen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Velden im Rathaus Velden, Zimmer 25, oder im Landratsamt Landshut, Veldener Str. 15, III. Stock, Zimmer 305 innerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung bleiben unberücksichtigt. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titel beruhen.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, oder sich inner­halb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen von der Auslegung mit den Hinweisen unter Nr. 1 - 4 benachrichtigt werden.

Jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Velden oder beim Landratsamt Landshut Einwendungen gegen den Erteilung der Erlaubnis erheben (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

Velden, 22. Dezember 2016

Gemeinde Wurmsham

Maria Neudecker

Erste Bürgermeisterin

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