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Bekanntmachung zum Wasserrecht

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Bekanntmachung

Wasserrecht

•       Antrag des Marktes Velden auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme für die Brunnen III und IV der Trinkwassergewinnungsanlage Velden bei Walding

und

  • Überarbeitung der Trinkwasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen III und IV der Trinkwassergewinnungsanlage Velden bei Walding auf den Grundstücken Flurnummer 343/1 Gemarkung Velden und Flurnummer 108/1 Gemarkung Babing

Der Markt Velden hat beim Landratsamt Landshut einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme für die Brunnen III und IV der Trinkwassergewinnungsanlage Velden bei Walding und die Überarbeitung der Trinkwasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen III und IV der Trinkwassergewinnungsanlage Velden bei Walding auf den Grundstücken Flurnummer 343/12 Gemarkung Velden und Flurnummer 108/1 Gemarkung Babing gestellt.

Die Unterlagen werden gemäß Art. 69 BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG in der Zeit

vom 02. Januar bis 02. Februar 2018

im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Velden, Bahnhofstraße 42, Zimmer 25, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt.

Nach der Auslegung wird das Landratsamt das Wasserrechtsverfahren weiterführen und abschließen.

Etwaige Einwendungen können beim Markt Velden im Rathaus Velden, Zimmer 25, oder im Landratsamt Landshut, Veldener Straße 15, IV. Stock, Zimmer 406, innerhalb der Einwendungsfrist bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebracht werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung bleiben unberücksichtigt. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titel beruhen.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Der Bewilligungsantrag ist einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne des UVPG  zu unterziehen. Diese Vorprüfung ergab, dass bei dem Vorhaben keine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Entscheidung hierüber kann während der allgemeinen Dienststunden im Landratsamt Landshut, Zimmer Nr. 406, eingesehen werden.

Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, oder sich inner­ halb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen von der Auslegung mit den Hinweisen unter Nr. 1 - 4 benachrichtigt werden.

Jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Velden oder beim Landratsamt Landshut Einwendungen gegen den Erteilung der Erlaubnis erheben (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

Velden, 14. Dezember 2017

Ludwig Greimel
Erster Bürgermeister

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