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Aussetzung von Fahrverboten

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Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern im Zusammenhang mit Rettungs-, Hilfs- und Aufräumarbeiten und der Versorgung der Bevölkerung aufgrund der aktuellen Unwetterereignisse und Aussetzung des Fahrverbots gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung im Freistaat Bayern im Zusammenhang mit Rettungs-, Hilfs- und Aufräumarbeiten und der Versorgung der Bevölkerung aufgrund der aktuellen Unwetterereignisse
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 19. Juli 2021, Az. C4-3612-21-149
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 4 Abs. 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende


Allgemeinverfügung


1. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendetenLastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinterLastkraftwagen ist abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO und § 1 der Ferienreiseverordnunggestattet, soweit es nachweislich den Rettungs-, Hilfs- und Aufräumarbeiten sowie der Versorgung derBevölkerung aufgrund der aktuellen Unwetterereignisse dient.
2. Dies gilt auch für Leerfahrten, die in direktem und nachweisbarem Zusammenhang mit einem dervorgenannten Transporte stehen.
3. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
4. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
5. Die Allgemeinverfügung zur Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1StVO wird am 25. Juli 2021 wirksam und endet mit Ablauf des 1. August 2021.
6. Die Allgemeinverfügung zur Aussetzung des Fahrverbots gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung wirdam 24. Juli 2021 wirksam und endet mit Ablauf des 31. Juli 2021.


Nebenbestimmungen


1. Von den Ausnahmegenehmigungen darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- undFeiertagsruhe, die Wohnbevölkerung, die Umwelt und den Schutz des Ferienreiseverkehrs nur beinotwendigen Fahrten Gebrauch gemacht werden.
2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmegenehmigungen unter gebührender Berücksichtigung deröffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruchgenommen werden.

Begründung


Aufgrund der umfangreichen Schäden durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe insbesondere im nördlichen Rheinland-Pfalz, in Nordrhein-Westfalen und auch in Bayern sind die notwendigen umfangreichen Rettungs-, Hilfs- und Aufräumarbeiten sowie die Versorgung der betroffenen Bevölkerung angelaufen. Es ist sicherzustellen, dass die Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit Lebensmitteln, Waren des täglichen Bedarfs und sonstigen Hilfsgütern möglichst rasch, ungehindert und ohne Unterbrechungen erfolgen kann. Auch sind schnellstmöglich die entstandenen Schäden zu beseitigen.
Um in dieser Notfallsituation die ununterbrochene und flexible Durchführung der hierfür notwendigen länderübergreifenden Transporte sicherzustellen und damit eine umfassende und andauernde Versorgung der betroffenen Bevölkerung zu gewährleisten und die betroffenen Regionen bei der möglichst raschen Schadensbewältigung zu unterstützen, ist der Erlass einer vorübergehenden Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots sowie des Fahrverbots nach der Ferienreiseverordnung für das Gebiet des Freistaates Bayern erforderlich und angemessen. Die Aussetzung wird aufgrund der aktuellen Situation zunächst bis zum Ablauf des 1. August 2021 bzw. 31. Juli 2021 befristet.
Das Interesse der Allgemeinheit an ununterbrochenen Rettungs-, Hilfs- und Aufräumarbeiten sowie der Versorgung der von den aktuellen Unwetterereignissen betroffenen Bevölkerung überwiegt für den eng begrenzten Zeitraum den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und des Ferienreiseverkehrs.
Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich.
Die Befristung und die Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. § 1 der Ferienreiseverordnung. Das Wirksamwerden wird nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bestimmt.


Hinweise


–Im Land Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbotbis einschließlich 1. August 2021 und vom Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung bis einschließlich31.Juli 2021 nicht benötigt.
–Alle weiteren Vorschriften der StVO sowie die einschlägigen Bestimmungen der StVZO, dieinfektionsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben des Fahrpersonalrechts (insbesondereLenk- und Ruhezeiten) sind einzuhalten.
–Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
–Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zuerfragen.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
–Regierungsbezirk Oberbayern:Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
–Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
–Regierungsbezirk Oberfranken:Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
–Regierungsbezirk Mittelfranken:Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
–Regierungsbezirk Unterfranken:Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
–Regierungsbezirk Schwaben:Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung


–Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist einWiderspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefristnicht gewahrt.
–Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keinerechtlichen Wirkungen.
–Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte derInternetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
–Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebungeine Verfahrensgebühr fällig.


Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor

Bayerisches Ministerialblatt 2021 Nr. 504

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