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Öffentliche Bekanntmachung

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Öffentliche Bekanntmachung

zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren

nach dem Bundesmeldegesetzes


Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht die Möglichkeit, gegen einzelne, gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlungen der Meldebehörde von Personendaten aus dem Melderegister zu widersprechen. Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

1. Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen - gemäß § 50 Abs. 1 BMG.
Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,
für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

2. Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen - gemäß § 50 Abs. 2 BMG.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

3. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) - gemäß § 50 Abs. 3 BMG.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

4. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört – gemäß § 42 Abs. 2 BMG.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 BMG widersprechen, soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial - gemäß § 58 c Abs. 1
Soldatengesetz.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprechen.

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Velden, Bahnhofstraße 42, 84149 Velden zu erklären.

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