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ILE Bina – Vils 2. Aufruf zur Einreichung von Förderanfragen für Kleinprojekte

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Der ILE-Zusammenschluss Bina-Vils hat für das Jahr 2023 beim Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Niederbayern die Förderung eines Regionalbudgets nach den Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) in Höhe von 100.000 EUR beantragt. Das ALE hat die Förderung nach den Bestimmungen der Maßnahme 9.0 Regionalbudget im Förderbereich 1 „Integrierte Ländliche Entwicklung“ (ILE) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Ver-besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung bewilligt.

Die erste Auswahlphase für das Jahr 2023 endete am 10.01.2023. Dabei konnten 11 Projekte ausgewählt werden.

Da noch Restfördermittel vorhanden sind, findet eine neue Aufrufphase vom 27.04.2023 bis 15.05.2023 statt. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der geringen Restmittel eventuell nicht mehr alle eingereichten Projekte gefördert, beziehungsweise, dass die Projekte nur noch mit einem geringeren Fördersatz (weniger als 80 % vom Netto) gefördert werden können.

Der ILE-Zusammenschluss Bina-Vils ruft unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Bedingungen zur Einreichung von Förderanfragen für Kleinprojekte im Rahmen des Regionalbudgets auf.

Dieser 2. Aufruf umfasst ebenso ausschließlich Anfragen auf Förderung von Kleinprojekten, die unter Berücksichtigung

  • der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,
  • der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung,
  • der Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
  • der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
  • der demografischen Entwicklung sowie
  • der Digitalisierung

den Zweck verfolgen, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln.

Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 EUR netto nicht übersteigen. Zu beachten ist, dass alle den Zweck der Förderung erfüllenden förderfähigen Nettoausgaben eines Projekts diese Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. Andernfalls kann ein Vorhaben nicht mehr als Kleinprojekt gewertet werden. In einem Aufruf kann pro Projekt nur ein Antrag eingereicht werden. Eine Aufteilung von Projekten zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist nicht zulässig.

Voraussetzungen: Gefördert werden nur Kleinprojekte mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-rungs- und Leistungsvertrags bzw. auch der Materialkauf für die beantragte Maßnahme zu werten.

Eine Maßnahme gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.

Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Auch das Herrichten des Grundstücks (z.B. Planieren) gilt nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.

Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der EU zu De-minimis-Beihilfen (z. B. Gewerbe-De-minimis-Beihilfen) zu beachten. Nähere Informationen zur Abwicklung von De-minimis-Beihilfen wie Verordnungen, Merkblätter, De-minimis-Erklärungen sind auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu finden.

Fördergegenstand: Förderfähig sind beispielsweise Kleinprojekte zur

  1. a)            Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,
  2. b)           Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
  3. c)            Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
  4. d)           Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,
  5. e)           Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen,
  6. f)            Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.

Förderausschlüsse: Nicht förderfähig sind (siehe auch GAK-Rahmenplan):

  1. a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und

Industriegebieten,

  1. b) der Landankauf,
  2. c) Kauf von Tieren,
  3. d) Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen

    der Grundversorgung,

  1. e) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
  2. f) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
  3. g) laufender Betrieb,
  4. h) Unterhaltung,
  5. i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
  6. j) einzelbetriebliche Beratung,
  7. k) Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines

    Regionalmanagements,

  1. l) Personalleistungen

Das Kleinprojekt muss so rechtzeitig umgesetzt werden, dass der Durchführungs-nachweis bis spätestens 01.10.2023 dem ALE vorgelegt werden kann.

Zuwendungs- und Antragsberechtigte:

  1. a)            Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
  2. b)           natürliche Personen und Personengesellschaften.

Art und Umfang der Förderung: Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstandenen Nettoausgaben (Bruttoausgaben abzüglich Umsatzsteuer, Skonti, Boni und Rabatte) werden mit bis zu 80 % bezuschusst, maximal jedoch mit 10.000 EUR und unter Berücksichtigung der im privatrechtlichen Ver-trag (siehe unten) festgelegten maximalen Zuwendung. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist. Die Summe der Zuwendungen (Zuschüsse und Förderdarlehen) darf jedoch bei öffentlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen 90 %, bei privaten Maßnahmen 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Eine zusätzliche Förderung über die FinR-LE oder die Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug der Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) ist nicht erlaubt.

Eine Kombination der Fördermöglichkeiten des Regionalbudgets und des „Verfügungsrahmens Ökoprojekte“ ist nicht möglich.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendung ist nicht auf Dritte übertragbar.

Antrags- und Auswahlverfahren: Mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts dienen und im Gebiet des ILE-Zusammenschlusses liegen. Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt.

Kriterien zur Projektauswahl sind:

Zielerreichungsgrad ILEK, Bedeutung für die ILE, Bürgerbeteiligung, Sicherung der Daseinsvorsorge, Beitrag zum Klima-, Ressourcenschutz oder Innenentwicklung

Alle eingereichten Projektanträge werden auf Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft und anhand von noch im Detail festzulegenden Auswahlkriterien bewertet. Aus der Bewertung aller Projekte entsteht die Reihenfolge der zu unterstützenden Projekte im Rahmen des zur Verfügung stehenden Regionalbudgets.

Nach einer positiven Auswahlentscheidung wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem ILE-Zusammenschluss Bina-Vils und dem Träger des ausgewählten Kleinprojekts geschlossen, in dem die Umsetzungsmodalitäten geregelt werden.

Termine:             – Abgabe der Förderanfragen spätestens am: 15.05.2023

                – Spätester Termin der Abrechnung mit der verantwortlichen Stelle des ILE-Zusammenschlusses (Vorlage des Durchführungsnachweises): 20.09.2023

Das erforderliche Antragsformular kann auf der Homepage der Heimatgemeinde und das Merkblatt mit ergänzenden Hinweisen im Internet-Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | Regionalbudget (bay-ern.de) abgerufen werden.

Ihre Anfragen auf Förderung sind an folgende E-Mail-Adresse oder Adresse zu richten:

E-Mail: ILE-bina-vils@gerzen.de

Verwaltungsgemeinschaft Gerzen, Rathausplatz 1, 84175 Gerzen, Tel.: 08744 9604-0

Als Ansprechpartnerin steht zur Verfügung:

ILE-Regionalmanagerin, Frau Wunderlich, VG Gerzen, Tel.: 08744 9604-43

 

 

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