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Inzidenz über 50: Im Landkreis Landshut gilt Stufe Rot

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Inzidienz über 50: Im Landkreis Landshut gilt Stufe Rot

Weitere Beschränkungen für Gastronomie und private Zusammenkünfte

Pressemitteilung des Landratsamtes Landshut vom 18. Oktober 2020

Die Ampel steht auf Rot: Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts liegt die 7-Tages-Inzidenz an Corona-Neuinfektionen im Landkreis Landshut derzeit bei 52,5 – damit ist der von der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung ausgegebene Grenzwert von 50 überschritten.

Aufgrund dessen gilt für den Landkreis Landshut automatisch die Stufe Rot der vom Freistaat Bayern angekündigten „Corona-Ampel“. Da der Freistaat hier eine landesweite Allgemeinverfügung erlassen hat, ist keine separate Anordnung durch die Kreisverwaltungsbehörden mehr nötig.

Die folgenden Maßgaben gelten für den gesamten Landkreis Landshut, nicht für die Stadt Landshut, da die 7-Tages-Inzidenz auf dem Stadtgebiet im grünen Bereich liegt.

Auf dem Gebiet des Landkreises gelten, bis der Grenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen wieder unterschritten wird, folgende Maßgaben:

  • Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum (z. B. Gasthaus, angemieteter Saal etc.), die einen absehbaren Personenkreis umfassen, wird die Teilnehmerzahl auf zwei Hausstände oder fünf Personen im Innen- wie Außenraum beschränkt. Dies gilt beispielsweise für Geburtstagsfeiern, Hochzeiten oder Beerdigungen, aber auch für Partei- und Vereinssitzungen sowie Schulabschlussfeiern. Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erfüllen und auf Anforderung des Landratsamtes nachweisen.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen und auch im privaten Raum, also in der eigenen Wohnung bzw. Grundstück, ist auf zwei Hausstände oder maximal fünf Personen beschränkt. Auch hier gilt es, die Hygieneregeln zu beachten (Erfassung der Kontaktdaten, Einhalten der Mindestabstände oder Tragen von Masken, Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, regelmäßiges Lüften).
  • Für Kindertagesstätten und Schulen gilt die Stufe 3 („Rot“) des Rahmenhygieneplans. Im Kita-Bereich müssen feste Gruppen gebildet werden, offene Konzepte sind derzeit nicht möglich. Das Betreuungspersonal muss eine Gesichtsbedeckung tragen. In den Schulen müssen die Schülerinnen und Schüler nun auch ab der Grundschule auf dem Platz Mund-Nasen-Masken tragen.
  • Die Maskenpflicht wird erweitert auf alle Öffentlichen Gebäude. Und in so genannten „Begegnungs- und Verkehrsflächen“, also beispielsweise Fahrstühlen oder Kantinen, muss nun ebenfalls eine Maske getragen werden.
  • Beim Besuch von Kultur- oder Sportveranstaltungen müssen die Masken nun dauerhaft getragen werden. Dies gilt auch bei Tagungen, Kongressen oder Messen.
  • Für die Gastronomie gilt ab 22 Uhr eine Sperrstunde. Tankstellen dürfen nach diesem Zeitpunkt keinen Alkohol mehr verkaufen.

Bei Nicht-Einhalten dieser Allgemeinverfügung wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, das mit Geldbußen bis in den fünfstelligen Bereich geahndet werden kann.

Die Einreise-Quarantäne-Verordnung des Bayerischen Gesundheitsministeriums gilt ebenfalls fort.

Für Fragen zur Allgemeinverfügung hat der Landkreis Landshut ein Bürgertelefon eingerichtet – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen unter Tel. 0871 408-1800 zur Verfügung. Das Bürgertelefon ist von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr besetzt, am Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Landkreises Landshut (www.landkreis-landshut.de) sowie auf den Social Media-Kanälen (Facebook: @LandkreisLandshut, Instagram: @landkreis.landshut.de).

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