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Corona-Epidemie – Vorgaben für Bestattungen

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Nach aktuellem Stand vom 20. März 2020 besteht derzeit grundsätzlich Einvernehmen, Bestattungen durchzuführen.

Jedoch müssen sich die Bestattungen strengstens an den Voraussetzungen des beiliegenden Schreiben richten.

Diese werden im Wesentlichen und zur Sicherheit nochmals nachfolgend dargestellt:

Teilnehmerkreis

  • Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis.
  • Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf.

des Pfarrers maximal 15 Personen.

  • Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
  • Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion

ist nicht zulässig.

Weitere Vorgaben zur Vermeidung von Infektionen

  • Die teilnehmenden Personen haben einen Abstand von 1,5 m zueinander anzustreben.
  • Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet werden kann.
  • Türen (insb. zu Friedhof, Leichenhaus, Trauerhalle) müssen für die Zeit der Bestattung geöffnet bleiben.
  • Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
  • Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nicht zulässig.
  • Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.
  • Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.

Keine Genehmigungsfähigkeit besteht für die Durchführung von Rosenkranzgebeten. 

Im Übrigen wird empfohlen, Bestattungen - soweit möglich - zu verschieben.

 

Für die Bestattung von Urnen sind insoweit keine Besonderheiten zu

beachten. Bei Erdbestattungen ist bei entsprechenden Kühlmöglichkeiten

eine Genehmigung der Gemeinde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Bestattungsverordnung

einzuholen, wenn die Bestattung nicht innerhalb von

96 Stunden nach Feststellung des Todes durchgeführt wird.

 

Hinweise:

  • Sollten Sie von Anforderungen abweichen, machen Sie sich gemäß § 75 Abs. 1 Nr1; Abs. 3 IfSG strafbar.
  • Sollten bis zum 22.03.2020 abweichende Weisungen von oberen Behörden erlassen werden, haben diese Vorrang.

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