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Ausweitung der Notbetreuung

von

Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

Coronavirus (COVID-19)

Am 24. April 2020 hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erneut eine Allgemeinverfügung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten erlassen. Die Regelung, nach der Kinder bis einschließlich 26. April 2020 keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten dürfen, wurde bis einschließlich 10. Mai 2020 verlängert.

Alleinerziehende¹

Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur² kommt es dabei nicht an.

Wie bislang auch werden die Voraussetzungen für eine Notbetreuung mithilfe eines Formulars abgefragt, das mit nachstehenden Link heruntergeladen werden kann.

Bei bestehenden Zweifeln zur Erwerbstätigkeit kann nach wie vor auch eine Arbeitgeberbescheinigung, bei Selbständigen eine vergleichbare Bestätigung verlangt werden.

In der Elternerklärung erklärt ein Elternteil, dass sie/er in der kritischen Infrastruktur tätig ist. Hat die Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson Zweifel an der Zugehörigkeit einer bestimmten Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur, wendet sie sich zur Klärung an das zuständige Jugendamt. Arbeitgeberbestätigungen können hier nur dazu dienen, die jeweilige Tätigkeit des Elternteils zu beschreiben bzw. die dienstliche/betriebliche Notwendigkeit der Tätigkeit zu bestätigen. Das Jugendamt kann ggf. eine Klärung über die Bezirksregierungen mit dem StMAS herbeiführen. Diese abgestufte Vorgehensweise bei der Klärung von Zweifelsfällen dient der Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Vollzugs.

Abschlussschüler

Auch Abschlussschüler/-innen können ihre Kinder in der Notbetreuung betreuen lassen, wenn sie aufgrund des Besuchs des Unterrichts der Abschlussklasse an einer Betreuung gehindert sind. Wer als Abschlussschüler/-in gilt, geht aus Ziffer 2.4 der Allgemeinverfügung hervor. Bei Zweifeln ist die entsprechende Schule zu kontaktieren.

Keine andere Betreuungsperson im Haushalt

Voraussetzung der Notbetreuung ist künftig, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

Insbesondere kann das Kind aufgenommen werden,

  • wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit (auch im Home-Office) die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann
  • wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.

Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Am ersten Geltungstag der Ausweitung der Notbetreuung – Montag, den 27. April 2020 – sollte die Leitung bzw. Tagespflegeperson zunächst alle symptomfreien Kinder aufnehmen, deren Erziehungsberechtigte glaubhaft versichern, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gegeben sind. Spätestens am Tag nach der erstmaligen Aufnahme eines Kindes in die Notbetreuung sollen die Leitungen bzw. Tagespflegepersonen von den Eltern eine aktuelle ausgefüllte schriftliche Elternerklärung verlangen. Hierauf sind die Eltern am ersten Tag der Notbetreuung hinzuweise

Gruppengröße während der Notbetreuung

Es gibt seitens des Familienministeriums keine Vorgaben zu Gruppengrößen, es wird aber empfohlen, feste und möglichst kleine Gruppen zu bilden. Ausschlaggebend sind der Gesundheitsschutz und die Gegebenheiten vor Ort. Jedes Kind, das eine Berechtigung hat, notbetreut zu werden, soll auch aufgenommen werden. Sollten die Kindergruppen zu groß werden und deshalb Bedenken aus Infektionsschutzgründen bestehen, so sollte Kontakt mit den Jugendämtern aufgenommen werden, um geeignete Maßnahmen treffen zu können.

Eine Handreichung für die Kindertagesbetreuung in Zeiten des Coronavirus finden Sie unter https://www.stmas.bayern.de/unser-soziales-bayern/familien-fachkraefte/index.php.

Kinder mit Krankheitssymptomen

Wie bisher gilt auch weiterhin, dass nur gesunde Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden dürfen. Sofern ein Kind Krankheitssymptome jeglicher Art aufweist, soll die Notbetreuung von den Kindertageseinrichtungen abgelehnt werden. In diesen Fällen gilt aufgrund der Allgemeinverfügung ein Betretungsverbot für das Kind. Auch diese Voraussetzung wird – wie bisher – in der Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) abgefragt. Auf die Art der Krankheitssymptome kommt es dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der Allgemeinverfügung nicht an.

Vormittagsbetreuung von Hortkindern

Sofern die Träger von Horten einwilligen und dies auch leisten können, spricht nichts dagegen Hortkinder auch vormittags im Rahmen der Notbetreuung zu betreuen, wenn die Voraussetzungen für die Notbetreuung gegeben sind. Hierdurch können weitere Infektionsketten unterbrochen werden, die möglicherweise durch den Ortswechsel Schule – Hort und die wechselnden Betreuungspersonen entstehen. Eine Verpflichtung der Horte besteht hierzu jedoch ausdrücklich nicht.

 

 

¹ Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).

² Ein Elternteil im Bereich kritische Infrastruktur

Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es ab dem 27. April 2020, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist.
Auf dem folgenden Link finden Sie insbesondere aktuelle Informationen zu der Frage, welche Branchen zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/faq-coronavirus-betreuung.php
Dass Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen Friseure etc. nun oder in näherer Zukunft wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im Rahmen der Notbetreuung handelt.

Auf folgenden Links finden Sie an die neue Rechtlage angepasste Formulare:

Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur:
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200417_formular_erklaerung_notbetreuung_stmas_stmuk.pdf

Alleinerziehende:
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/f_200423_erklaerung_notbetreuung_stmas_stmuk_alleinerziehende_.pdf

Abschlussschüler:
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/f_200423_erklaerung_notbetreuung_stmas_stmuk_abschlussschuler_final.pdf

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