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Allgemeinverfügung

von

Landratsamt Landshut


Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Landshut aufgrund steigender Infektionszahlen (Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner)
Aufgrund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes erlässt das Landratsamt Landshut gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG und § 25 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7.BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und Art. 35 S. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende


Allgemeinverfügung:


 1. Abweichend von § 5 Abs. 2 S. 1 der 7. BayIfSMV sind Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) nur bis zu maximal 50 Teilnehmern in geschlossenen, öffentlichen oder angemieteten Räumen gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. § 5 Abs. 1 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.


2. Es wird dringend empfohlen, in privaten Räumen keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.


3. Für den Bereich der Kindertagesbetreuung werden folgende Anordnungen getroffen: Die Beschäftigten werden verpflichtet, eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Soweit offene oder teiloffene Konzepte umgesetzt werden, sind feste Gruppen zu bilden.


4. Für den Bereich der Schulen werden folgende Anordnungen erlassen: Die Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 werden zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer und während des Unterrichts verpflichtet.  Die Lehrkräfte und sonstiges unterrichtendes Personal, sowie Personal der schulischen Ganztagesangebote und der Mittagsbetreuung, werden zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet, soweit der Mindestabstand von 1,5 m zu Schülern oder einer anderen Person nicht eingehalten wird.


5. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25 000 € geahndet werden kann.


6. Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 16.10.2020 (0.00 Uhr) in Kraft und gilt zunächst bis 22.10.2020 (24.00 Uhr).


Hinweise:
Die sonstigen Vorschriften der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäne-Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. Die in der 7. BayIfSMV speziell geregelten Bereiche (z.B. in Bezug auf Gottesdienste, Sport, Freizeiteinrichtungen oder Kulturstätten) bleiben von der Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung unberührt.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Gemäß Art. 41 Abs. 4 S. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Landshut, Pforte, Veldener Str. 15, 84036 Landshut aus. Sie kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.


Landratsamt Landshut
Landshut, den 15.10.2020


Gez.
Dreier
Landrat

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